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3. Arbeitgeber und die Stellung von Bildschirm-Arbeitsplatzbrillen

Arbeitsplatzbrille: Zuschuss Arbeitgeber

Es steht nirgendwo geschrieben, wieviel der Arbeitgeber für diese Brille zu bezahlen hat. Insofern hat der Arbeitgeber seine Pflicht auch erfüllt, wenn er dem Arbeitnehmer eine Brille in der geringstwertigen Ausführung stellt. (Natürlich zahlt der Arbeitgeber keine Massivgoldbrille in Designer-Ausführung mit den teuersten Brillengläser, die für Geld zu haben sind.)

 

Mit freundlicher Genehmigung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Jan Wetzel:

Vertragsverhältnisse

"Nach dem Gedanken der ArbMedVV stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber – soweit erforderlich – eine Bildschirm-Arbeitsplatz-Brille zur Verfügung. Da die Bildschirm-Arbeitsplatz-Brille als Arbeitsmittel vom Arbeitgeber aufgrund ihrer Eigenschaft als Sonderanfertigung nicht vorrätig halten kann, schließt der Arbeitgeber mit dem Augenoptiker (den sich der Arbeitgeber aussuchen kann) einen Vertragüber die Herstellung und Abgabe einer BAB – zu Gunstenseines Arbeitnehmers.

In der Praxis wird es wohl häufig so sein, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein festen Betrag zusagt, den dieser für die Anschaffung einer BAB verwenden darf."

__________

 

In der Praxis ist es nicht unüblich, daß der kostenbewusste Arbeitgeber bei Augenoptikern nach Basisausführungen zum geringsten Preis anfragt.

Dieses geschieht häufig unter dem Hinweis, daß der Lieferant aufgefordert wird, seinen ggf. nicht kostendeckenden "Kampfpreis" doch bitte mit Zusatzverkäufen abzudecken.

In der Branche nennt man ein solches Kampfpreisangebot für den Arbeitgeber einen sogenannten "Frequenzbringer", das bedeutet für den Anbieter: "Ist der Kunde erst einmal im Laden, kauft er bestimmt noch irgendetwas hinzu." bzw. "Je mehr Kunden den Laden betreten, desto höher ist die Verkaufschance."

Die Branche weiss ferner, daß die durchschnittlichen Anfertigungskosten für eine Bildschirm-Arbeitsplatz-Brille deutlichst höher als manche "Kampfpreise" sind.

Somit ist es dann nicht verwunderlich, daß zur Kostendeckung dieser Brille Zusatzverkäufe (zwingend) notwendig werden, auch wenn sich der Kunde hierdurch plötzlich bedrängt fühlt.

"Aber meinen Zuschuss erhalte ich ja nur hier." sagt sich der Kunde. • Eben, genau das ist der Punkt ! •

 

Liefern will der "Vertragsoptiker" des Arbeitgebers auch für den Kampfpreis: Das hat er ja schriftlich mit seinem Angebot bestätigt.

Bsp.: Der nunmehr ausgewählte Augenoptiker wird dem Arbeitnehmer als der zu Wählende genannt. Im Geschäft erfährt der Kunde dann, daß sein Arbeitgeber den Zuschuss "Pauschal gemäß Abschluss" gewährt, und er bitte diverse Zuzahlungen für eine ihm genehme Ausführung -welches zu besserem Sehen führt bzw. führen soll- zu leisten hat. (Oder beispielsweise "etwas mehr" für eine schickere Fassung.)

• Möglicherweise könnte ein Jurist Ihnen erklären, daß Sie an die Aufforderung des Arbeitgebers -infolge seines Abschlusses- doch zum "Optiker XY" zu gehen, gar nicht verpflichtend gebunden sind.

• Möglicherweise könnte der Jurist Ihnen aber auch darlegen, daß "nur" ein Sachwertanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht, und bei Kauf einer Bildschirm-Arbeitsplatzbrille anderswo, ein Zuschuss vom Arbeitgeber ggf. nicht zu erfolgen braucht......

• das es sinnvoll ist, dem Arbeitgeber vor Anschaffung dieser Brille einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung des Basisbetrages -auch bei Lieferung durch einen anderen Optiker- vorzulegen.

 

Es ist bekannt, daß einige Arbeitgeber bereits realisierten, daß eine höherwertige Ausführung (also keine "Minimal-Qualität") zu einer deutlich besseren Arbeitsleistung, somit zu einer höheren Produktivität und einer besseren Wirtschaftlichkeit der Mitarbeiter führt.

Fakt ist: "Besser Sehen = weniger Fehler = höhere Leistung" Insbesonders auch: Zeiteinsparung durch freie (!) optische Erfassung des Arbeitsplatzes

 Somit gibt es auch Arbeitgeber, die infolge dieser Erkenntnis weitaus mehr, (bishin zur vollständigen Erstattung) einer angemessenen (!) Brille, zu zahlen

bereit sind.

Ich bitte aber auch um Beachtung:

• Eine sinnvolle (!) Ausführung ist hiermit gemeint.

• Nicht alles, was geliefert werden kann, muss man auch haben !

 

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