Urteile zu unzulässigen Autorefraktometer-Verordnungen
RECHT
(Die) Autorefraktometer-Messung allein reicht nicht
Ein im Raum Köln ansässiger Filialist hat in kurzer Zeit gleich drei Niederlagen hinnehmen müssen, zweimal vor dem Amtsgericht Köln und einmal vor dem Amtsgericht Siegburg. Geklagt hatten Kunden, weil bei den von ihnen erworbenen Korrektionsbrillen nicht die korrekten Brillenglaswerte berücksichtigt worden waren.
Der Filialist hatte die Werte allein mit Hilfe eines Autorefraktometers ermittelt und gemeint, dies entspreche einer fachgerechten Vorgehensweise. Nach den Ausführungen eines Gerichtsgutachters, der unter Verweis auf die „Arbeits- und Qualitätsrichtlinien für Augenoptik und Optometrie“ die subjektive Refraktion und den binokularen Abgleich für unverzichtbar ansah, erkannte der Filialist die Klagen sofort an.
Quelle: ZVA-Report 02/2016 Wiedergabe mit Genehmigung von Herrn RA Dr. Jan Wetzel
Was ist gemeint und worum geht es ?
Seit geraumer Zeit wird Kunden von einigen (wenigen) Optikern erzählt, dass die neueste Generation von selbständig messenden Geräten sog. "Autorefraktometern" Ergebnisse liefern, die zur (Eigen-)Verordnung einer Brille vollkommen ausreichen würden.
Diese Aussage entspricht nicht der Wahrheit.
Tatsächlich erspart man sich die Anschaffung der erforderlichen Einrichtungen und verzichtet damit gleichzeitig auf jedwede Sicherheit des Kunden.
Schnellverkauf ist eben angesagt.
Jeder gelernte Augenoptiker und insbesondere die Meister haben gelernt (und sind es sich auch bewusst):
Die objektive Prüfung (Autorefraktometer) ist eine Grobmessung nur näherungsweiser Stärken.
Gutes Sehen bei Verwendung dieser Stärken ist reiner Zufall.
Die subjektive Prüfung ist zwingend erforderlich und immer zur Verordnung vorgeschrieben, denn problemloses Sehen kann nur hiermit geprüft und gemessen werden.
Ein sehr renommierter Hersteller dieser Geräte (Firma Oculus Optik Geräte GmbH aus Wetzlar) stellte schon 2015 -und 2016- klar, dass auch die besten und neuesten Autorefraktometer keinesfalls die zwingend erforderlichen subjektiven Prüfungen Ihrer Augen ersetzen können. (Anm.: Das gilt für alle anderen Hersteller. Auch mittel- bis langfristig nicht.)
Ich danke Herrn Dipl.-Ing. R. Kirchhübel, Geschäftsführer von Oculus -nach Darlegung der Zweckentfremdung seiner Geräte und den entsetzlichen Unfallfolgen für so "versorgte" Kunden- ausdrücklich für die erneute Klarstellung des vorgesehenen Einsatzgebiets.
"Die subjektive Refraktion kann auf keinen Fall eingespart werden."
Nachweise finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Wolfgang Hirt
Vorsitzender der ZVA-Prüfungskommission zur Feststellung der besonderen Sachkunde im Augenoptiker-Handwerk
Nachweis 1:
Link Brief - Download als pdf-Datei
Aktuelle Vorschriften -nach wie vor- (kommentiert):
Nachweis 2: Seite 22 der aktuellen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Arbeit von Augenoptikern Punkt 1.5 und 1.5.1
Download: https://www.zva.de/arbeitsrichtlinien