Sachkundeüberprüfungen für das Augenoptiker-Handwerk (§8 HWO)
Diese Gutachten stellen fest, ob der/die Antragsteller/in die erforderlichen Kenntnisse zur selbständigen Ausübung des Augenoptiker-Handwerks besitzt.
Besonderheiten (Darlegungen für den Laien):
In der Augenoptik herrscht infolge Tätigkeit in einem sogenannten gefährdungsgeneigten HHandwerk die sog. Meisterpräsenz-Pflicht. Ausnahmegenehmigungen erteilt nur die jeweils zuständige Handwerkskammer, welche jedoch Ihre Entscheidung entsprechend stützen muss.
I.d.R. werden hierzu Gutachten zur Feststellung der Fähigkeiten des Antragstellers erstellt, welche nachfolgend die Grundlage zur Erteilung oder Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung darstellen. Diese Ausnahmegenehmigungen können auch zeitlich befristet sein.
I.d.R. wird meine Person (bundesweit möglich) durch die zuständige Handwerkskammer des Antragstellers benannt, d.h. zur Erlangung der Ausnahmegenehmigung ist meine Person der ermittelnde Sachverständige: Nicht der Genehmigende !