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Die ortsübliche Preisermittlung
Worum es überhaupt geht
Zur Nennung von Vergleichswerten für eine erbrachte bzw. noch zu erbringende Leistung hat der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im bezogenen Gebiet zu ermitteln, welche Kosten für die Anfertigung des jeweiligen Produktes bzw. einer Leistung angefallen wären oder anfallen würden.
• Insbesondere ist zu beachten, daß gleichartig aussehende Produkte in ihrer Material- und Eigenschaft bei Preisdifferenzen erheblicher Art meist geringwertiger in Ihrer Ausführung sind.
• !!! Dieses ist für den Laien erst nach Aufzeigung der Differenzen erkennbar !!!
(Und führt nicht selten im Gerichtsverfahren zu neuen Endverbraucher-Kenntnissen.)