Allgemeine Übersicht von Gutachten-Arten

Siehe auch die Unterpunkte:

• Für Privatpersonen

• Für Gerichte

• Für Staatsanwälte (Staatsanwaltschaften)

• Für Versicherungen (Versicherte & Versicherer)

WICHTIG: Die nachfolgenden Erläuterung stellen nur eine allgemeine Beschreibung zum besseren Verständnis dar. Juristische Fragen jeglicher Art kann, will und darf der vereidigte Sachverständige nicht beantworten.

 

Hier finden Sie Erläuterungen zu einigen möglichen Gutachten-Arten:

1. Privatgutachten (• u.a.: Zeit-Gebrauchswert-Ermittlung einer Brille • Plausibilitätserklärungen im Schadensfalle •)

2. Gerichtsgutachten

3. Schiedsgutachten

4. Fertigstellungsbescheinigungen nach BGB 641a

5. Sachkundeüberprüfungen für das Augenoptiker-Handwerk (§8 HWO)

 

Zu 1: Privatgutachten

Privatgutachten können von Privatpersonen oder Firmen (z.B. Versicherungen) und sonstigen Institutionen zur Klärung von Fragen aller fachspezifischer Arten in Auftrag gegeben werden.

Beispiel:

Ein Brillenträger hat nach Neuanfertigung seiner Brille Schwierigkeiten. Der Sachverständige klärt, ob die Brille korrekt angefertigt wurde bzw. ob und welche Fehler gemacht wurden.

 

Ebenfalls können Plausibilitätserklärungen im Schadensfalle erstellt werden:

Diese zumeist von Versicherungen (oder geschädigten Personen, welche an der Aussage eines anderen -zumeist selbsternannten- Gutachters zweifeln) angeforderten Gutachten sollen klären, ob sich der Zustand des Objektes (z.B. einer Brille) mit der Angabe des Schadensherganges deckt.

Unbedingt zu beachten ist hierbei, daß der Sachverständige prüfen wird, ob die Schäden so verursacht worden sein können (plausibel sind) bzw. ob sich nachweisen läßt, dss dieses keinesfalles so hätte passieren können (Ausschluß-Verfahren). Eine definitive Aussage wie "Das war so !" ist nur möglich, wenn der Sachverständige Zeuge des Unfalles gewesen wäre.

 

Zu den Privatgutachten gehört auch Zeit-Gebrauchswert-Ermittlung für Brillen

Da es keinen Markt für gebrauchte Brillen gibt, existierte bis Ende 2004 keine einheitliche Regelung zur Handhabung einer solchen Frage.

Mittlerweile kann diese Frage eindeutig beantwortet werden. Die fundierten, festen Kriterien der Bewertung entsprechen den Ansichten und Meinungen der Mehrheit der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (also den unabhängigen, neutralen Sachverständigen). Ein hierfür erstelltes Programm (aktuell: ZGWE_Version_10) ermittelt nach Eingabe der relevanten Daten den Zeit-Gebrauchswert separat sowohl für eine Brillenfassung als auch für die Korrektionsgläser auf den Tag genau.

Link zur "ZGWE": >>>Hier klicken<<<

 

Zu 2: Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten werden nur im Auftrag eines Gerichtes (wie der Name schon sagt...) zur Klärung von Fragen gemäß eines Beweisbeschlusses erstellt.

Der Sachverständige fungiert hierbei sozusagen als "rechte Hand, als Helfer" der Richterin/des Richters in Zivil- oder Strafverfahren um dieser/diesen bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Der Sachverständige hat nur die gestellten Fragen des Beweisbeschlusses - und keine anderen- zu beantworten.

 

Hinweis:

Sollten Sie diese Zeilen lesen und Partei in einem Verfahren sein in dem meine Person als Gutachter bestellt ist so seien Sie an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass jegliche Kontaktaufnahme (auch der Versuch !) umgehend der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden Richter/in des Verfahrens von mir zur Kenntnis gebracht wird. Fragen stellen Sie bitte ausschließlich über das Gericht ! Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen den juristischen Hintergrund hierzu erklären.

 

Kosten:

Die Kosten für ein zu erstattendes Gutachten sind im JVEG gesetzlich geregelt. Im Fachbereich "Augenoptik" werden pro Arbeitsstunde des Gutachters 70 € zzgl. 19% MwSt. angesetzt. Hinzukommen u.a. Schreibgebühren, Portokosten etc. pp, sodass nicht selten zur Beantwortung aller gestellten Fragen Gesamtkosten zwischen 600 - 1000 € (je nach Aufwand auch höher) entstehen können.

 

Zu 3: Schiedsgutachten (Kurzerläuterung)

Schiedsgutachten werden im Auftrag zweier streitender Parteien erstellt um Fragen zu klären ohne z.B. die Gerichtsbarkeit bemühen zu müssen und um die entsprechenden Gerichts- und Anwaltskosten zu vermeiden. Die Parteien können sich verpflichten das Ergebnis des Gutachtens als verbindlich anzuerkennen. Diese Form der Gutachtenerstattung ist i.d. Regel auch zur Entlastung der Gerichtsbarkeit angedacht.

 

Zu 4: Fertigstellungsbescheinigungen nach BGB 641a

Diese werden von Augenoptikern als Nachweis der ordnungsgemäßen Anfertigung bzw. Fertigstellung von (z.B.) einer Brille benötigt. Hierdurch kann der betreffende Augenoptiker z.B. Forderungen gegenüber seinen Kunden schneller Nachdruck verleihen:

Diese ausgestellte Bescheinigung steht lt. den Juristen einer Abnahme gleich.

 

Zu 5: Sachkundeüberprüfungen für das Augenoptiker-Handwerk (§8 HWO)

Diese zu erstellenden Gutachten stellen fest, ob der/die Antragsteller/in die erforderlichen Kenntnisse zur selbständigen Ausübung des Augenoptiker-Handwerks besitzt.

I.d.R. wird meine Person durch die zuständige  Handwerkskammer des Antragstellers benannt, d.h. zur Erlangung der Ausnahmegenehmigung ist meine Person der ermittelnde Sachverständige: Nicht der Genehmigende !

 

Weiteres auf Anfrage.

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