Wer kann den vereidigten Sachverständigen beauftragen ?

• Grundsätzlich kann JEDER ! (als Person oder Institution, Privatperson, Behörde, Firma, Gericht, Staatsanwaltschaft etc. u.v.m.) den vereidigten Sachverständigen zur Klärung fachspezifischer Fragen beauftragen.

• Er darf keinen Auftrag ablehnen (also sich die Fälle aussuchen).

Der Sachverständige hat jedoch grundsätzlich vor Aufnahme seiner Tätigkeit u.a. zu prüfen, ob  die gestellten Fragen in sein (vereidigtes) Fachgebiet fallen.

Der Sachverständige beantwortet keine Fragen ausserhalb seines Fachgebietes.

 

Beispiele:

"Sind die Sehleistungsschwankungen krankheitsbedingt ?" => Medizinisches Gebiet

"Wie stehen meine Chancen vor Gericht ?" oder "Soll ich klagen ?" => Juristisches Gebiet

 

Wenn "Befangenheit" oder "Besorgnis der Befangenheit" vorliegt:

• U.a. für Familienangehörige des Sachverständigen

• Kunden seiner eigenen Firma ............darf er nicht tätig werden.

Auch als Gutachter im Auftrag des Gerichtes darf er nicht mehr tätig werden, wenn er vorher bereits für eine der streitenden Parteien in dieser Angelegenheit bereits gutachterlich Stellung genommen hat.

Infolge bevorzugt zu behandelnder Gerichtsgutachten kann es zu zeitlichen Verzögerung kommen. Sinnvollerweise teilt der Sachverständige vorab mit, bis wann das angefragte Gutachten erstellt werden kann.

 

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, möglichweise ein Gutachten von mir erstellen zu lassen, aber nicht so recht wissen "Was kommt da auf mich zu ?", so kontaktieren Sie mich bitte zunächst telefonisch (sh. Kontakt oder Impressum).

Unter Berücksichtungen o.a. Grundsätze teile ich Ihnen vorab mit, was ich für das Gutachten (an Unterlagen etc.) benötige, im ggf. nachfolgenden Vorbesprechungstermin kann ich Ihnen den notwendigen Aufwand darlegen und die Kosten abschätzen.

Ich persönlich halte es so, daß diese genannten und erforderlichen Vorklärungen sinnvollerweise kostenlos sind (da man ja erst einmal wissen muss, worum es überhaupt geht).

Aber: Mit Beantwortung der ersten Fachfrage beginnt die Gutachtenerstattung und eine kostenfreie Erstattung ist nicht möglich.

 

Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgt in der Regel schriftlich.

 

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