Informationen für Augenoptiker

Für Fragen aller Art darf ich um direkte, telefonische Kontaktaufnahme bitten.

Beachten Sie jedoch:

Sollten Sie Partei in einem Gerichtsverfahren sein, in welchem ich als (Gerichts-)Gutachter ernannt wurde, unterlassen Sie dieses bitte !

Begründung:

• Gutachten unterliegen der absoluten Schweigepflicht und insbesondere bei Gerichtsverfahren habe ich dem/der Richter/in eine Kontaktaufnahme (auf den Versuch) umgehend zur Kenntnis zu bringen.

• Fragen im Gerichtsverfahren stellen Sie bitte ausschließlich über das Gericht !  Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen den juristischen Hintergrund hierzu erläutern.

 

Hinweise für nicht erstattete Gutachten /

Ihr Kunde erzählt Ihnen was zu der von Ihnen gefertigten Brille

oder:

Die Unsitte, was der Sachverständige alles gesagt haben soll....

Leider kommt aus "Kostenersparnisgründen" die nachfolgende Situation "ab und zu" immer mal wieder vor:

Ein Kunde betritt meine Firma, wendet sich an den "Gesichts-Ältesten, denn der kann ja nur der Gutachter sein" und stellt Fragen zu einer nicht bei uns gekauften Brille...... Soweit, so gut !

Kunde geht wieder, doch dann folgt der Anruf eines Kollegen mit der Nachfrage, was denn der Sachverständige so alles für einen Unsinn ("Was soll der Quatsch ???") erzählt hätte. Soweit, gar nicht gut !

Es drängt sich mir dann immer der Verdacht auf, dass da was nicht stimmen könnte, (und das ist an dieser Stelle noch sehr höflich ausgedrückt) zumal mir die Anfrage, der Kunde und die Brille gar nicht bekannt sind.

In einem konkreten Fall wurde mal wieder der Altgeselle zu einer Brille nur sehr allgemein befragt, dem Kollegen wurde jedoch mitgeteilt, dass der Sachverständige

• "mindestens 14" Mängel feststellte

• der Kollege jetzt dies und das zu unternehmen hätte

• oder wenn er das nicht wollte, dann lautete die klare Anweisung des Sachverständigen: Das Geld für die Brille ist umgehend zurückzuzahlen, weil  "Andernfalls, Prozess am Hals ! Und verloren haben Sie natürlich auch schon."

 

Hierzu darf ich folgendes mitteilen:

• Der "Gesichts-Älteste" (mit freundlicher Genehmigung des ehemaligen Kollegen) ist NICHT der vereidigte Sachverständige für das Augenoptiker-Handwerk

• Sofern Sie kein schriftliches Gutachten ausgehändigt bekommen, haben Sie keine Informationen über evtl. getroffene Feststellungen

• Bin ich tatsächlich tätig geworden -und der Auftraggeber hat mich befugt, sich mit Ihnen in Verbindung zu setzen- so erfahren Sie dieses meistens vorher. (Ich nenne das die "Kölsche Hinweis-Version", telefonisch, z.B.: "Herr Kollege, wenn Sie das Nahteil statt oben bitte unten einschleifen würden, dann könnte der Kunde auch irgendwie besser lesen.....")

• Ich habe Ihnen gegenüber keinerlei Weisungsbefugnis, darf also nicht sagen, dies und das müssen (oder haben) Sie jetzt zu unternehmen !

• Juristische Aussagen können, dürfen und werden von mir grundsätzlich nicht getätigt !

 

Also bitte im Falle einer Falles, besser erst einmal nachfragen. Link: Kontakt-Seite

 

Über die Mindestdicke von Brillengläsern

1. Die Polycarbonat-"Falle" - randlose Brillen

Viele Kollegen sind der Ansicht, dass man Polycarbonat-Linsen infolge der extremen Festigkeit auch erheblich dünner als "normal" anfertigen darf.

Was jedoch von den Herstellern zumeist nicht direkt mitgeteilt wird, ist die Tatsache, dass für die Einarbeitung in randlose Brillen Bohrstellen-Mindestdicken vorgeschrieben sind (1,80mm Minimum !). Teilweise wird auch 2,00mm oder höher vorgeschrieben, je nach Hersteller.

Es kommt immer wieder zu Fällen, in denen extremst dünne Linsen (1,20mm oder dünner) zur besonderen Zufriedenheit des Kunden angefertigt werden, aber bitte: Es geht auch nicht in Polycarbonat. Achtung !

 

Denn: Klappt alles und es passiert auch nichts, fragt ja auch keiner nach.

Ist jedoch plötzlich ein Riss oder Bruch vorhanden so erfährt der aus allen Wolken fallende Augenoptiker plötzlich, dass er trotz des Kundenwunsches dieses so nicht hätte anfertigen dürfen. "Aber das haben wir immer so gemacht !"

 

Fragen Sie mal bei Ihrem Lieferanten nach:

Polycarbonat darf auch nicht direkt mit Metallteilen in Berührung kommen, welche eine dauernde Spannung ausüben. Polycarbonat ist bei einer plötzlich auftretenden Krafteinwirkung extremst bruchfest. Dauernde -auch leichte- Spannung nimmt es jedoch "übel". Es muss alles kunststoffunterlegt sein......, sonst............na ja.....

Tipp: Falls Metallteile mit der Linse in Berührung kommen besser gleich 1.6er Material nehmen, dann sind Sie auf der sicheren Seite.

 

Aus 2010:

Der auf Qualtät in Service, Art und Ausführung bedachte Augenoptiker, welcher seinen Kunden auch optimalst versorgen wollte, fertigte Gleitsichtlinsen für eine Wechselmontur-Fassung (Welche ? Sie wissen schon...) in einer Randdicke deutlich kleiner 1,80mm. Sieht toll aus !

 

Aber, "kleines" Problem:

An Bohrstellen sind Sternrisse zu verzeichen. Die montierten Schienen an der Oberseite sind nicht mit Kunststoff-Unterlegscheiben zu versehen. Trotz bestmöglichster Absicht wurde somit die -lt. Hersteller der Linsen- geforderte Mindestdicke an den Bohrstellen um > 0,40mm unterschritten, ferner läßt sich eine Unterlegscheibe zur Verhinderung des Metallkontaktes oberseitig nicht sinnvoll einfügen.

Nach dem Stande der Technik und den Regeln der deutschen Augenoptiker-Branche gilt jedoch:

Liegt keine regelnde DIN EN ISO-Norm vor, gelten die Hersteller-Empfehlungen ! (Sie gelten, trotz "Empfehlung" ! Von Richtern bestätigt.)

Diese lauten:

1. Polycarbonat-Bohrstellen-Dicke: Mindestens 1,80mm oder dicker.

2. Direkter Metallkontakt ist nicht zulässig.

 

"Sorry" liebe Kollegen, aber ich bin vereidigt auf Neutralität.

An zweifelnde Kollegen:

Fragen Sie Ihren Brillenlinsen-Lieferanten und (!) ihren Fassungsmontur-Lieferanten. Und zwar explizit. Lassen Sie sich nicht auf "könnte und vielleicht möglich" ein, definitiv: "Wie schaut´s aus ?"

Spätestens mit schriftlicher Beantwortung erhalten Sie "Klartext". Fordert der Brillenhersteller 2,00mm während der Brillenlinsen- Hersteller 1,80mm vorgibt, gilt die (geforderte) höhere Dicke.

 

Auch aus 2010:

Eine dänischer Lieferant randloser Fassungsmonturen (Sie wissen schon wer....) erteilt nur telefonisch die Auskunft, dass grundsätzlich alle ihre Monturen nicht mit Polycarbonat-Material versehen werden dürfen. Ferner: Mindestdicke (Rand oder Bohrstelle) i.d. R. ab 2,10mm. Wortlaut: "Aber alle unsere Kunden wissen das ja....".

 

2. Zu allen anderen Materialien (Bsp. Index 1.6):

Auch hier gilt mangels DIN EN ISO-Norm: Liegt keine regelnde DIN EN ISO-Norm vor, gelten zwingend die Hersteller-Empfehlungen ! (Sie gelten, trotz "Empfehlung" ! Von Richtern bestätigt.) Liegt auch nur eine (Mindestdicken-)Empfehlung seitens des Brillenlinsen- oder Fassungslieferanten vor, ist diese unbedingt einzuhalten.

 

Ein weiteres Beispiel: Nylorrillungen

Gilt für eine Nylorfassung (auch "Metall-Nylor") eine Mindestdicke von bspw.1,80mm so ist dieses bei exakt 100%ig mittiger Rillung die Vorgabe, d.h. Sie haben als Augenoptiker 0% Toleranz ! Verlagern Sie -gewollt oder nicht- die Rille an eine andere Position so ist im Schadensfall die unangenehme Nachricht der Falschanfertigung vorprogrammiert. (Wenn an dieser Stelle der Bruch auftrat - versteht sich !)

 

Auch wenn Ihnen der Kunde schriftlich bestätigt,

dass Sie die Korrektionslinsen dünner als vom Hersteller gefordert fertigen sollen, so dürfen Sie dieses trotzdem nicht tun ! Der Auftrag ist im Interesse des Kunden abzulehnen.

 

Ein Jurist kann Ihnen bestätigen:

Als Sonderanfertiger eines gefährdungsgeneigten Handwerks können Sie sich generell nicht aus Ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Fertigungsforderungen entziehen. Ungern -aber immer wieder- erfährt der anfertigende Augenoptiker im Nachhinein, dass trotz (und auch bei schriftlicher) vorheriger Vereinbarung bei Schadenfalleintritt ein Jurist bei ihm Haftungsansprüche im Sinne des Kunden geltend machen kann....

 

3. Weitere "Soll-Vorgaben" bei randlosen Brillen

Gerne wird von selbsternannten Sachverständigen bei Schadensfällen die EN ISO 12870 als Grundlage für eine unsachgemäße Anfertigung angeführt. "Wie ? Kein Polycarbonat verwendet ?"

Ich gestatte mir den Hinweis, dass (schon im Vorwort vom Beuth-Verlag ) diese Norm für die Prüfung unverglaster (!) Brillenfassungen gilt die zur Weiter-* (*Anmerk. des SV) Verwendung mit Korrektions-Brillengläsern bestimmt sind.

Ferner: Sie gilt nicht für als Sonderanfertigung hergestellte Brillenfassungen und für Produkte, die speziell für den persönlichen Augenschutz bestimmt sind. Im Klartext -so wurde mir von einem Juristen gesagt- kann diese Norm nicht vorschreiben, welches Brillenlinsenmaterial Sie für Ihre Kunden zu verwenden haben. (Also z.B.: Polycarbonat ist immer ein "Muss".)

 

Kommentare sind erbeten ! (Kontakt: Sh. Impressum)

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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