Seite 1 von 6
Arbeitsplatzbrille / Bildschirm-Arbeitsplatzbrille
Sinn und Zweck, Kosten, wer zahlt was, sinnvolle Anfertigung;
1. Worum es überhaupt geht und die "ArbMedVV"
Fast jeder Arbeitnehmer arbeitet mehr oder weniger häufig an Computern oder an sonstigen elektronischen Anzeigegeräten (z.B. als Kassierer/in) und die Zunahme dieser Arbeitsplätze in schlichtweg "Fakt".
(Bildschirm-) Arbeitsplatzbrillen werden benötigt, wenn die "normale" Brille diesen Anforderungen nicht -oder nicht mehr- genügt.
Da ich keine juristischen Aussagen treffen darf, kann und will:
Ein Jurist könnte Ihnen erklären, daß bei festgestellter Notwendigkeit der Arbeitgeber Ihnen diese spezielle Brille als Sachwertleistung zu stellen hat.
Das bedeutet aber nicht, daß Sie demnächst alle Ihre Brillen vom Arbeitgeber bezahlt bekommen !
Denn diese Brillen dienen rein der Aufrechterhaltung Ihrer vollen Sehleistung am Arbeitsplatz bzw. Aufrechterhaltung Ihrer Arbeitskraft ("Besser Sehen = weniger Fehler = höhere Leistung") und haben übrigens grundsätzlich keine Strassenverkehrstauglichkeit !
Dieses bedeutet, daß wenn Sie "nur" eine reine Fernbrille benötigen -und diese auch optimales Sehen am Arbeitsplatz ermöglicht- selbige vom Arbeitgeber nicht (!) zu stellen ist. Gleiches gilt für Lesebrillen, die den benötigten Sehbereich am Arbeitsplatz (volle Schärfe in den benötigten Distanzen - Schärfentiefe) vollumfänglich abdecken.
Die ArbMedVV regelt die Vorsorgeuntersuchung(en), ferner wird zitiert:
Teil 4 zu ArbMedVV- (Punkt 2) Angebotsuntersuchungen bei (Sonstige Tätigkeiten):
1. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen.
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden.
Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;