Augenoptische Gutachten mit Versicherungsbezug
Vorbemerkung
Beispielsweise stehen diese Gutachten im Zusammenhang mit Haftpflichtschäden oder Abrechnungen im Gesundheitswesen.
Der beauftragte Gutachter hat mit Nachweisen (!) fachlich fundiert -und für den Laien verständlich ausgedrückt- zu klären, ob z.B. die
• Schadensschilderung mit dem Zustand der Brille erklärlich ist (bei Haftpflichschäden),
• ein ggf. schon erstelltes Gutachten (bei Haftpflichtschäden) auf seine nachweislichen Aussagen hin zu überprüfen, bzw.
• zu klären, ob die notwendigen Erfordernisse zur Leistungserbringung durch den Versicherer gegeben sind (Abrechnungszulässige Gegebenheitsprüfung).
Diesbezügliche Gutachten können/werden vom
• Versicherten oder der
• Versicherung in Auftrag gegeben.
Haftpflichtschäden an Brillen (oder anderen optischen Produkten)
An dieser Stelle möchte ich zunächst auf eine Gegebenheit hinweisen, die Sie nicht ausser acht lassen sollten:
Laut internen Mitteilungen aus Versicherungskreisen ist es wohlbekannt, dass bei ca. 2/3 aller gemeldeten Haftpflichtschäden an Brillen -vorsichtig ausgedrückt- ein finanzieller Leistungsanspruch an eine Versicherung tatsächlich nicht besteht, weil die Angaben zum Schadenshergang nicht so ganz der Wahrheit entsprechen...........
Insofern darf sich auch der ehrliche Versicherungsnehmer nicht wundern, dass -in der Regel- zur Abgrenzung der berechtigten und nicht berechtigten Ansprüche die Versicherungen einen selbsternannten Gutachter oder einen vereidigt-neutralen „Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Augenoptiker-Handwerk“ mit den Ermittlungen beauftragt.
(Wer ein ggf. schon vorliegendes Gutachten schrieb, ist vom Versicherungsnehmer leicht festzustellen: Die vereidigt-neutralen „Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Augenoptiker-Handwerk“ haben diesen Titel in ihrem Gutachten immer anzugeben, der selbsternannte Gutachter darf diesen Titel nicht führen. (Sh. auch: "Zeit-Gebr.-Wert: Brille", S.8 Gerichtsurteile.)
Die Beschreibung zur neutralen Zeit-Gebrauchswertermittlung von Brillen im Schadensfalle finden Sie auch auf diesen Seiten bei optikgutachter.de
Die Plausibilitätserklärung im Schadensfalle
Diese Erklärung stellt fest, ob der Zustand des Objektes (z. B. der Brille) mit den gemachten Angaben zum Schadenshergang übereinstimmen kann oder nicht. Der Laie hat i.d.R. keine Vorstellung von den Möglichkeiten dieser Plausibilitätsprüfung.
U.a. können beispielsweise Krafteinwirkungen (Zug, Druck, Abscherung, Torsion u.vm.) zum Schadensbild klar zugeordnet oder verworfen werden. Auch mikroskopische Untersuchungen, spezifisch-materialbedingte Eigenschaften und Labor-Analysen bilden eine Grundlage für klare Erkenntnisse.
Beschädigungsmuster sind hergangsbedingt ebenfalls signifikant nachvollziehbar, um Schadensschilderungen zu überprüfen. Auch weitere Möglichkeiten bestehen, sollen aber hier nicht weiter ausgeführt werden.........
Jedes seriöse Gutachten hat auch den Nachweis für sein Ergebnis zu erbringen. Pauschale Behauptungen, wie „....ist nicht möglich, weil eine Krafteinwirkung aus unterschiedlichen Richtungen vorherrschte“ (ohne präzisierte Ausführungen) sind keine fundierten Nachweise.
Sh. auch hierzu: Argumente und Gegenargumente in augenoptischen Gutachten.
Die abrechnungszulässige Gegebenheitsprüfung (meist bei Stärkenänderungen)
Hierbei handelt es sich um beispielsweise um Gutachten, welche den Leistungsanspruch an Versicherungen (z.B. infolge Stärkenänderungen bei Brillen oder Kontaktlinsen) bestätigen oder ausschließen können.
Nicht immer ist klar erkennbar, ob mit den vorliegenden neuen Sehstärken auch eine entsprechend höher Sehleistung erzielt wurde oder wird.
So erscheinen z.B. die Stärkenangaben
„Alt“ : Sph. +1,00 cyl. -3,25 Achse 53° HSA=12mm*
„Neu“: Sph. +1,00 cyl. -3,25 Achse 57° HSA=12mm* (*HSA=Abstand Brillenglas zum Auge)
auf den ersten Blick relativ identisch (4° Differenz, was soll´s..), tatsächlich jedoch hat der Träger eine Sehleistungssteigerung von über 20%.
Während die Differenzen bei
„Alt“ : Sph. -12,25 cyl. -0,25 Achse 3° HSA = 11mm
„Neu“: Sph. -13,50 cyl. -0,25 Achse 175° HSA= 19mm sehr hoch aussehen (-1,25 dpt. im Grundwert mehr !), so hat jedoch der Träger infolge des veränderten Abstandes von 8mm zum Auge nur eine tatsächliche Sehleistungssteigerung von gerade mal 4% !
Insofern ist aus den Brillenglasstärken-Differenzen nicht ohne weiteres ersichtlich, ob ein Leistungsanspruch infolge höherer Sehleistung besteht oder nicht. (Als „Abfall-Produkt“ der Zeit-Gebrauchswert-Ermittlung (sh. auch Zeit-Wert: Brille) entstand ein für jedermann anwendbares „Mini-Programm“ (Progr.-Bez.: »SLD-2008«) zur direkten Feststellung der rechnerisch tatsächlichen Stärkenänderungen und deren Auswirkung in der Sehleistungssteigerung.
Haftpflichtschäden an Brillen bei Mängeln
(Beispiel: Bei unterschrittener Mindestdicke der Brillengläser)
Eine immer wieder vorkommende Frage ist die Verpflichtung (?) seitens einer Versicherung zur Zahlung eines Schadens bei unterschrittener Mindestdicke von Brillengläsern.
Die Brillengläser wurden extrem dünn angefertigt, obwohl der Brillenglashersteller oder der Fassungsmontur-Lieferant eine Mindestdicke an den Bohrstellen vorschreibt bzw. empiehlt. Nicht selten wird dieses auf ausdrücklichen Kundenwunsch angefertigt, jedoch sollte der fachkundige Augenoptiker wissen, dass er dieses besser unterlassen sollte.......
Hinweis: Eine Mindestdicken-Empfehlung ist mangels DIN EN ISO-Norm verbindlich !
Tritt nunmehr der Schadensfall ein, stellt sich die Frage, ob der Schadenfall auch eingetreten wäre, wenn die genannte Vorbedingung erfüllt gewesen wäre bzw. ob der Schadensfall durch die zu dünnen Gläser nicht zumindest begünstigt wurde.......
Letztendlich ist dieses eine juristische Frage, welche der Sachverständige nicht zu beantworten hat. Der entscheidende Jurist jedoch muss sich jedoch zwangsläufig -infolge nicht vorhandener Fachkenntnisse- auf die Feststellungen eines Sachverständigen stützen.
Insofern ist dieses immer eine Einzelfall-Entscheidung, welche insbesondere eine Berücksichtigung des individuellen -nachweisbaren- Schadensherganges erfordert und niemals pauschalisiert werden kann.
Beispiele:
1. Die Brille wurde durch eine 40-Tonnen-Presse zerquetscht:
• Unterschrittene Randdicke -natürlich- unerheblich.............
2. Die Brille fiel ohne Krafteinwirkung beim Tragen auseinander:
• Eine Relevanz ist möglicherweise gegeben
• Eine Bauart- und Anfertigungsprüfung ist nunmehr unerlässlich
Insbesondere bei diesem Fall könnte festgestellt werden, dass infolge nicht eingehaltener Anfertigungsvorgaben der Schadenseintritt nur aus diesem Grunde eintrat. Hieraus könnte ein Jurist die Schlußfolgerung ziehen, dass z.B. eine Versicherungsleistung nicht zu erfolgen hat.