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Haftpflichtschäden an Brillen bei Mängeln
(Beispiel: Bei unterschrittener Mindestdicke der Brillengläser)
Eine immer wieder vorkommende Frage ist die Verpflichtung (?) seitens einer Versicherung zur Zahlung eines Schadens bei unterschrittener Mindestdicke von Brillengläsern.
Die Brillengläser wurden extrem dünn angefertigt, obwohl der Brillenglashersteller oder der Fassungsmontur-Lieferant eine Mindestdicke an den Bohrstellen vorschreibt bzw. empiehlt. Nicht selten wird dieses auf ausdrücklichen Kundenwunsch angefertigt, jedoch sollte der fachkundige Augenoptiker wissen, dass er dieses besser unterlassen sollte.......
Hinweis: Eine Mindestdicken-Empfehlung ist mangels DIN EN ISO-Norm verbindlich !
Tritt nunmehr der Schadensfall ein, stellt sich die Frage, ob der Schadenfall auch eingetreten wäre, wenn die genannte Vorbedingung erfüllt gewesen wäre bzw. ob der Schadensfall durch die zu dünnen Gläser nicht zumindest begünstigt wurde.......
Letztendlich ist dieses eine juristische Frage, welche der Sachverständige nicht zu beantworten hat. Der entscheidende Jurist jedoch muss sich jedoch zwangsläufig -infolge nicht vorhandener Fachkenntnisse- auf die Feststellungen eines Sachverständigen stützen.
Insofern ist dieses immer eine Einzelfall-Entscheidung, welche insbesondere eine Berücksichtigung des individuellen -nachweisbaren- Schadensherganges erfordert und niemals pauschalisiert werden kann.
Beispiele:
1. Die Brille wurde durch eine 40-Tonnen-Presse zerquetscht:
• Unterschrittene Randdicke -natürlich- unerheblich.............
2. Die Brille fiel ohne Krafteinwirkung beim Tragen auseinander:
• Eine Relevanz ist möglicherweise gegeben
• Eine Bauart- und Anfertigungsprüfung ist nunmehr unerlässlich
Insbesondere bei diesem Fall könnte festgestellt werden, dass infolge nicht eingehaltener Anfertigungsvorgaben der Schadenseintritt nur aus diesem Grunde eintrat. Hieraus könnte ein Jurist die Schlußfolgerung ziehen, dass z.B. eine Versicherungsleistung nicht zu erfolgen hat.