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Argumente und Gegenargumente aus der augenoptischen Praxis

2. Der häufigste Fall: Schnellgutachten für Versicherungen

Es wird in einem Versicherungsgutachten behauptet, daß die Beschädigung einer Brille gemäß Schadenschilderung so nicht erfolgen konnte, da:

a) "...Kräfte aus unterschiedlichen Richtungen wirkten."

b) "...nach der Art der Schadensschilderung ein anderes Schadensbild vorliegen müsste."

c) "...unsere Untersuchungen in der Rekonstruktion ein anderes Schadensbild ergaben."

Weitere Aussagen unterbleiben zumeist, und/oder es wird häufig versucht, mittels "Zusammenarbeit mit renommierten Instituten oder Titelträgern" den Anschein der Glaubwürdigkeit zu erwecken. Weitere Aussagen sind vielfach nur vom Fachmann als schwammige Behauptung zu erkennen.

Nur eines fehlt: Der Nachweis als Beweis.

 

Gegenargumente

Zu "a+b":

Fehlender Nachweis bzw. Beweis, es handelt sich hierbei um eine reine Behauptung. Eine Hinterfragung könnte so erfolgen:

• Treten Sie bitte zur Vervollständigung Ihres Gutachtens noch den bislang fehlenden Beweis an (für den Laien vollumfänglich verständlich erklärt).

• Berufen Sie sich dabei keinesfalles auf allgemeine Erkenntnisse oder Aussagen gleich welcher Art.

• Führen Sie fallspezifisch und mit allen relevanten Details in Einzelaufstellung genau auf, warum Sie zu der genannten Schlußfolgerung kamen bzw. kommen mussten. 

• Beweisen Sie bitte in nachhinein somit ausführlich, warum nur Ihr Ergebnis zwingend korrekt sein muss."

 

Zu "c":

Ebenfalles fehlender Nachweis, es gilt gleiche Aussage wie zu "a" und "b". Insbesondere kommt hinzu, daß eine evtl. erfolgte Rekonstruktion nicht mit der bezogenen Brille durchgeführt werden konnte bzw. durfte, da diese unverändert zu bleiben hat.

Auch mit bauartgleichen Brillen (oder z.B. identischen Gestellen aus gleicher Produtionscharge) ist ein Nachweis nicht zu führen:

Beweisen Sie mir bitte, daß die streitgegenständliche Brille die gleichen Eigenschaften hat bzw. hatte wie das untersuchte Objekt.

Dieser Zweifel wird hiermit begründet:

Rein produktionstechnisch kann es sich ja auch um das "Montagsmodell" mit anderen Eigenschaften handeln.

 

Hinweis:

I.d.R. können die tatsächlichen Materialeigenschaften nur durch chemische bzw. physikalische Untersuchungen durch ein hierauf spezialisiertes Materialprüfungsinstitut am Objekt selber gestestet werden:

Hierbei ist i.d.R. meist die -nicht erlaubte- Änderung bzw. Zerstörung des Objektes bei dieser Untersuchung die unabdingbare Folge.

Somit kann zumeist das streitgegenständliche Objekt nicht einwandfrei untersucht werden, ferner kann auch nicht bewiesen werden, daß das Vergleichsobjekt dieselben Eigenschaften hatte.

 

Schlußfolgerung:

Es kann festgestellt werden, daß durch vergleichende Untersuchungen mit anderen Objekten keinen Nachweis oder Beweis für die tatsächlichen Eigenschaften zu erbringen ist.

 

Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Wolfgang Hirt

 

 

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