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Nicht vergleichbare Produkte (Fallbeispiel)

 

Problematisch wird es bei nicht vergleichbaren Produkten.

"Der" Spezialfall als Beispiel: " Keratokonus-Kontaktlinsen * ": (* Erforderlich zur Korrektur einer "unnatürlichen" Hornhautvorwölbung, nicht korrigierbar mit Brillengläsern, komplizierte Einzelfallanpassungen)

Das eigentliche Endprodukt -die Kontaktlinse(n)- ist zwar vergleichbar, aber nur, wenn man mit dem erforderlichen Aufwand die notwendigen Parameter gefunden hat !

Da dieses jedoch ein im Vergleich zu "normalen" Kontaktlinsen einen vorweg nicht abschätzbaren Arbeitsaufwand* bedeutet - Keratokonus- Hornhäute sind sehr schwierig mit Kontaktlinsen ordnungsgemäß zu versorgen- ist eine Ermittlung infolge dieser Unwägbarkeit i.d.R. extrem problematisch bzw. nicht durchführbar.

* Der tatsächliche Arbeitsaufwand ist für eine solche Einzelfallversorgung erst nach einer erfolgten Anpassung genau bekannt, (und somit ist die Leistung ja dann auch schon erbracht....).

Hinzu kommt, daß nur eine "handvoll" von Kontaktlinsen-Anpassern überhaupt dazu in der Lage sind, derartige Spezialanpassungen regelkonform vorzunehmen.Ferner sind diese -wenn überhaupt- meistens nicht mehrfach am anzufragenden Ort vertreten.

Nach den Ausführungen des zitierten Textes "Ermittlung des ortsüblichen bzw. angemessenen Preises" könnte nunmehr der "angemessene" Preis genannt werden.

 

Problematik hier:

Ein Durchschnittspreis als hierfür angemessener Preis läßt sich nicht nennen, da exorbitante Abweichnung alleine beim Arbeitsaufwand meist die Regel sind.

("Einmal geht´s relativ flott, dann wieder ist ein sehr hoher Aufwand erforderlich.")

 

Es besteht somit bei der Nennung eines -nach eigenen Berechnungen/Angaben- ermittelten oder gemittelten "angemessenen Preises" die Möglichkeit, daß

1. der Kunde seine erforderliche Leistung zum genannten Betrage nicht erhalten kann

2. Ein Leistungsträger (z.B. eine Krankenkasse) möglicherweise einen zu hohen Betrag für diese Versorgung genannt bekommt, welches jedoch in der Endabrechnung des jeweiligen Anpassers relativiert wird: Nach tatsächlichem Aufwand).

 

Was passiert,

wenn zum genannten "angemessenen" Preis - aus welchen Gründen auch immer- die Leistung nicht erbracht werden kann oder wird ?

• Ist ein als "angemessener" Preis genannter Betrag als korrekt anzusehen, wenn gleichzeitig (Ortsüblich ist ja angefragt !) niemand zur Leistungserbringung befähigt ist ?

Und/Oder:

• Ist der vereidigte Sachverständige bei einem tatsächlich anfallenden höheren Betrag jetzt Schadenersatzpflichtig ?

Dieses zu klären ist jedoch die Aufgabe eines Juristen !

Ein beauftragter vereidigter Sachverständiger handelt u.a. nach bestem Wissen und Gewissen. Insofern lege ich Wert auf die Feststellung, daß für diesen Spezialfall (!) von mir keinerlei Aussagen infolge der vorgenannten Unwägbarkeiten getätigt werden können.

Ausnahme: Vor Ort bieten mehrere Leistungserbringer dieses zum Festpreis an.

 

 

 

 

 

 

 

 

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