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Zu 4: Die genauen Bewertungskriterien
4.1: Die grundlegenden Rahmenbedingungen
Die aktuellen ZVA-Richtlinien zur Zeit-Gebrauchswert-Ermitllung von Brillen (Z.Zt. immer noch) Stand 11/2010
(Zu finden im Download-Bereich)
4.2: Die präzisierten Bedingungen/Grundlagen
Grundvoraussetzung ist folglich:
• Die Brillenfassung und die Brillengläser müssen einzeln bewertet werden.
Zur Brillenfassung:
Zunächst wird der Anschaffungspreis der Fassung als Ausgangsbasis verwendet. Da eine Brillenfassung u.a. auch modischen Aspekten unterliegt werden pro Jahr degressive 10-25% Abzug (je nach Qualtität der Fassung) vorgenommen.
Um dem Nutzen für den Träger jedoch gerecht zu werden muss ferner nach dem Zustand der Fassung und dem Nutzen noch unterschieden werden.
Es gilt:
ZEITWERT DER BRILLENFASSUNG (=Anschaffungspreis 10-25% degress. Abzug/Jahr)
- ZUSTANDS-ABSCHLAG (sh. nachfolgende Definitionen)
= "ZUSTANDS-WERT
+ NUTZBARKEITS-AUFSCHLAG (sh. nachfolgende Definitionen)
= GEBRAUCHSWERT DER BRILLENFASSUNG
Zustands-Abschlags-Definítionen nach Zustand für die Brillenfassung
Zustand 1
• bei Neuwertzustand vor Schadenseintritt bzw. Nichtfestellbarkeit des Ist-Zustandes vor Schadenseintritt (im Zweifel war die Fassung im ordnungsgemäßen Zustand)
Zustand 2
• bei leichten nachweisbaren Gebrauchsspuren und/oder ordnungsgemäßen -nicht offensichtlichen- Reparaturen
Zustand 3
• bei mittleren nachweisbaren Gebrauchsspuren und/oder ordnungsgemäßen -aber offensichtlichen- Reparaturen
Zustand 4
• bei starken bis stärksten nachweisbaren Gebrauchsspuren und/oder offensichtlicher Nichtwiederverwendbarkeit zur Neuverglasung
Zustand 5
• bei offensichtlicher absoluter Unbrauchbarkeit
Zustands-Aufschlags-Definitionen nach Nutzbarkeit für die Brillenfassung
Nutzbarkeits-Zustand 1
• bei Wiederverwendbarkeit zur Neuverglasung
Nutzbarkeits-Zustand 2
• bei Weiterverwendbarkeit als Zweitfassung und/oder auch für den Dauergebrauch nicht mehr geeignet
Nutzbarkeits-Zustand 3
• als Not-Ersatzbrille (besser als gar nichts)
Nutzbarkeits-Zustand 4
• bei offensichtlicher Nichtwiederverwendbarkeit (in jeder Hinsicht unbrauchbar)
Hinweis: Die Möglichkeit der Ansetzung von unterschiedlichen Bewertungen für eine Brillenfassung wurde im November 2010 eingeführt.
(Sh. auch: ZVA-Richtlinien zur ZGWE, Punkt 2.1.3 -Fassungsbewertungen-.) Mit der 10ten Version der "ZGWE" wurde dieses umgesetzt.
Zu den Brillengläsern (Brillenlinsen)
Bei den Brillengläsern gibt es grundsätzlich keinen Zeitabschlag ! Bewertet wird ausschließlich der Zustand der Gläser und dem Nutzen nach den vorliegendenbzw. aktuell benötigten Stärken: • Sollte der Zustand auch nach Jahren (!) der Gläser noch "1A" sein und sich keine Änderung in den Stärken ergeben haben, so entspricht der Gebrauchswert der Gläser dem Wert derWIEDERBESCHAFFUNG (d.h. dem zu ermittelnden, ortsüblichen Wiederbeschaffungspreis !
Dieser kann auch über dem Anschaffungspreis liegen.• Ist dieses nicht der Fall, so werden festgelegte Abzüge nach den Nutzen und Zustand der Gläser vomANSCHAFFUNGSPREIS abgezogen !
Anders formuliert:
Grundsatz 1:
• Haben die Brillenlinsen vor Schadenseintritt eine 100%ige Gebrauchsfähigkeit, so sind auch 100% des WIEDERBESCHAFFUNGSPREISES (gemessen an dem zu ermittelnden ortsüblichen Preisen) anzusetzen.Grundsatz 2:
• Trifft Grundsatz 1 nicht uneingeschränkt zu so sind Abzüge vom ANSCHAFFUNGSPREIS vorzunehmen.Grundsatz 3:
• Abzüge vom Anschaffungspreis werden nach Zustand der Brillenlinsen und den ggf. dioptrisch abweichenden Werten zum aktuellen Stand des Nutzers/der Nutzerin ermittelt und gewertet.
Abzüge für den Zustand werden gemäß der folgenden Definitionen vorgenommen:
(Ausnahme Zustand 1)
Zustand 1 (Neuwert)
• Bei Neuwertzustand vor Schadenseintritt bzw. Nichtfestellbarkeit des Ist-Zustandes vor Schadenseintritt (im Zweifel waren die Gläser im ordnungsgemäßen Zustand) -Kein Abzug-Zustand 2 (Gebrauchsspuren)
• Bei leichten nachweisbaren Gebrauchsspuren, welche sich im Gebrauch nur geringfügig negativ auswirken (kleine Kratzer im Randbereich, kleine Ausplatzer am Rand).Zustand 3 (Beschädigungen I )
• Bei deutlichen nachweisbaren Beschädigungen, welche sich im Gebrauch auch störend bemerkbar machen (z.B. kleine Kratzer im Zentralbereich, Anrisse in den Linsen)Zustand 4 (Beschädigungen II )
• Bei starken bis stärksten nachweisbaren Beschädigungen die zu einem deutlich eingeschränkten Sehen führen(z.B. flächenhafte Abschabungen im Rand- oder Zentralbereich)Zustand 5 (Unbrauchbarkeit)
• Bei offensichtlicher absoluter Unbrauchbarkeit oder nicht vorhanden
Abzüge bei Änderungen der Brillenglasstärken
Aufgrund der millionenfachen Möglichkeiten ist eine schnelle Berechnung "von Hand" schlichtweg nicht möglich. Diese hochkomplizierten Berechnungen sind der mit Grund für die Entwicklung und Programmierung der aktuellen ZGWE-Version.Grundsätzlich wird berechnet, inwieweit die Sehleistung mit den "alten" Stärken gegenüber den ggf. "neuen, aktuellen" Werten prozentual abfällt. Nach Eingabe der bisherigen Werte und der neuen Werte in das Programm berechnet dieses die Differenz und die Sehleistung anhand der folgenden Gegebenheiten bzw. Differenzen:- HSA (Hornhautscheitelabstand)
- Sphäre
- Cylinder
- Achse
- Prisma
- Addition(en)
- Fernbrillen
- Lesebrillen
- Bifokalbrillen
- Trifokalbrillen
- Gleitsichtbrillen
- Bildschirm-Arbeitsplatzbrillen (Bifo/Trifo und Gleitsicht)