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Zu 8: Artikel in der DOZ 09/2008
mit freundlicher Genehmigung von Herrn RA Peter Schreiber
12 DOZ 9-2008 (Anmerkung W.Hirt: Vorwort)
Viele Haftpflichtversicherer versuchen, Brillenträger im Schadensfall mit einem kräftigen Abzug vom Neupreis abzufinden. Als Grundlage für dieses Verhalten berufen sich die Haftpflichtversicherungen auf die Parteigutachten von Sachverständigen.
Meistens handelt es sich bei den Gutachtern nicht um von den Handwerkskammern öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, sondern um „selbsternannte“ Sachverständige.
In deren Gutachten wird der Zeitwert der beschädigten Brille im Interesse des zahlungspflichtigen Versicherungsunternehmens niedrig bemessen – auf äußerst dünner rechtlicher Grundlage, wie zahlreiche Urteile aus jüngster Zeit belegen.
Tatsächlich haben die Geschädigten häufig einen wesentlich höheren Anspruch auf Kostenerstattung.
ÜBERSICHT (Thematiken und Aktenzeichen)
8.1 Versicherungs-Gutachten
8.2 Differenzierte Zeitwert-Berechnung Amtsgericht Essen-Steele ( Az.: 8 C 143/05 )
8.3 Amtsgericht Essen-Steele: Statistischer Wiederbeschaffungsrhythmus ?
8.4 Aktuell: Zeitwertgutachten für beschädigte Brillen
8.5 Amtsgericht Bitburg: Kein Abzug „neu für alt“ ( Az.: 5 C 256/06 )
8.6 Amtsgericht Bitburg: Normaler Verschleiß nicht bedeutsam
8.7 ZVA-Sachverständigenseminar
8.8 Aktuelle Refraktionswerte
8.9 Gebrauchsfähigkeit
8.10 Wiederbeschaffungsrhythmus (!)
8.11 Oberlandesgericht Celle: 75 % ( Az.: 14 U 293/01 )
8.12 Amtsgericht Weinheim: Keine Werterhöhung ( Az.: 2 C 365/02 )
8.13 Amtsgericht Fürth: Kein Gebrauchtmarkt für Brillen
8.14 Amtsgericht St. Wendel: Lebenslange Tragedauer ( Az.: 4 C 98/00 )
• Amtsgericht Arnstadt ( Az.: 2 d C 912/98 )
• Amtsgericht Essen Az.: ( Az.: 16 C 167/98 )
• Amtsgericht Montabaur ( Az.: 10 C 436/97 )
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8.1 Versicherungs-Gutachten
Die Versicherungsgutachter gehen bei ihrer Bewertung von einem „durchschnittlichen Wiederbeschaffungsrhythmus“einer Brille aus.
Je nach dem Alter der beschädigten Brille wird dann mit einer einfachen Dreisatz-Rechnung ermittelt, dass die beschädigte Brille zum Zeitpunkt ihrer Beschädigung nur noch einen sehr niedrigen Wert hatte.
Diese - nur scheinbar - objektive Berechnungsmethode wird von den meisten Gerichten jedoch nicht anerkannt.
Trotzdem gibt sich die Mehrzahl der geschädigten Brillenträger offenbar mit der niedrigen Zahlung der Versicherer widerspruchslos zufrieden.
8.2 Differenzierte Zeitwert-Berechnung
Einige Urteile aus jüngerer Zeit machen deutlich, dass eine differenzierte Zeitwertberechnung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzugswürdig ist.
Das Amtsgericht Essen-Steele hat mit Urteil vom 4. Januar 2006 (8 C 143/05- rechtskräftig) eine Versicherung zur Zahlung einer höheren Entschädigung verurteilt.
Der Schaden, den der Kläger durch die Zerstörung seiner Brille erlitten hat, betrage nicht lediglich 82,61 Euro, wie die Begutachtung der Haftpflichtversicherung weismachen wollte.
Vielmehr sei ein Gebrauchswert von 382,21 Euro für die Brille im Zeitpunkt der Beschädigung durch die Haftpflichtversicherung anzusetzen.
8.3 Amtsgericht Essen-Steele: Statistischer Wiederbeschaffungsrhythmus ?
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat, so das Gericht, bei seiner Anhörung ausdrücklich begründet, warum es einen durchschnittlichen Wiederbeschaffungsrhythmus der Brille nicht gibt, der Basis für eine Abwertung von Brillengläsern sein könne.
Das Gericht folgt der Meinung des Sachverständigen, dass bei der Bewertung im wesentlichen auf eine individuelle Betrachtungsweise für den Nutzer abzustellen sei. Ebenfalls müsse berücksichtigt werden, dass es keinen Gebrauchtmarkt für Brillengläser selbst gibt.
Der Sachverständige hatte nachvollziehbar begründet, dass die Dioptrienstärken für die Ferne der Gleitsichtbrille des Geschädigten sich nicht geändert haben, so dass insoweit bei der Festsetzung des Gebrauchswertes lediglich die Abnutzungserscheinungen berücksichtigt wurden.
Nur für die veränderte Stärkenänderung im Nahsehfeldbereich von 0,5 dpt hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Abzug von 33 % auf den Glaspreis für berechtigt gehalten.
Allerdings war für den Sachverständigen bei seiner Anhörung vor Gericht klar, dass die Brille trotz der Sehstärkenänderung weiterhin für jemanden, der keine besonderen Ansprüche an die Nutzung im Nahbereich stellt, durchaus noch längere Zeit gebrauchsfähig gewesen wäre.
Daraus zieht das Gericht den Schluss, dass die Brillengläser trotz der Sehstärkenänderung im Zeitpunkt der Beschädigung nicht unbrauchbar gewesen sind. Daher sei auch kein höherer Abzug auf den Glaspreis als die vom Sachverständigen angesetzten 33 % berechtigt.
8.4 Zeitwertgutachten für beschädigte Brillen
DOZ 9-2008 13Das Amtsgericht Essen-Steele hat zudem die vom Sachverständigen dargelegte Preissteigerung seit dem Kaufdatum der Brille mit zugrunde gelegt.
8.5 Amtsgericht Bitburg: Kein Abzug „neu für alt“
In die gleiche Richtung geht das Urteil des Amtsgerichts Bitburg vom 30. März 2007 (5 C 256/06).
Der von der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorgenommene Abzug „neu für alt“ ist nach Auffassung des Gerichts nicht berechtigt.
Das Gericht folgt insofern „den überzeugenden Ausführungen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ Rolf Kranz, der sein Gutachten im Gerichtstermin auch mündlich erläuterte.
Mit dem Abzug „neu für alt“ soll im Schadenersatzrecht verhindert werden, dass der Geschädigten einen „Gewinn“ dadurch erzielt, dass er ein neuwertigesProdukt anstelle des – später beschädigten – älteren Produktes erhält.
Sowohl im Sachverständigengutachten des Gerichtsgutachters als auch im Urteil selbst wird jedoch ausgeführt, dass ein solcher Abzug „neu für alt“ bei Brillen im Regelfall nicht vorliegt.
8.6 Amtsgericht Bitburg: Normaler Verschleiß nicht bedeutsam
Das Gericht hebt hervor, dass es sich bei der wiederbeschafften Brille um die gleiche Brille in Glasstärke, Glasausführung und Fassung handele. Dabei geht das Gericht davonaus, dass die Brillengläser im Zeitpunkt des Schadens über den normalen Verschleiß hinaus nicht beschädigt waren und auch die Fassung der Brille keine starke Beschädigung aufgewiesen hat.
Einfache Wasserflecken in mineralischen Brillengläsern sowie Patina an der Brillenfassung bzw. an den Nasenpads stellten keine Wertminderung dar.
Besonders peinlich war, dass der Parteigutachter der Versicherung die beschädigte Brille vor dem Gerichtsverfahren „entsorgt“ hatte. Dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Kranz lag die beschädigte Originalbrille trotz des schwebenden Verfahrens nicht vor.
Hierzu stellt das Gericht ausdrücklich klar: „Beweisnachteile, die hierdurch entstanden sind, sind dem Beklagten (der Versicherung, Hinzufügung des Autors) anzulasten.
8.7 ZVA-Sachverständigenseminar
Die korrekte Zeitwertermittlung einer beschädigten Brille ist Dauerthema beim jährlichen ZVA-Seminar für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Augenoptiker-Handwerk.
Der Zeitwert für eine Brille ist schwierig zu ermitteln. Es besteht jedoch Einigung unter den qualifizierten Sachverständigen, dass bei der Zeitwertberechnung eine differenzierte Herangehensweise notwendig ist.
Ein lapidarer Abzug vom Neupreis allein aufgrund des Alters einer Brille im Verhältnis zum angeblichen „Wiederbeschaffungsrhythmus“ ist nach Auffassung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen keinesfalls sachgerecht.
8.8 Aktuelle Refraktionswerte
Daher differenzieren die meisten Sachverständigen zunächst zwischen Fassung und Korrektionsgläsern. Es wird individuell geprüft, inwiefern Fassung bzw. Gläser schon vorher Beschädigungen aufgewiesen haben.
Bei den Gläsern kommt es zudem auf die aktuellen Refraktionswerte des Brillenträgers an. Haben sich die Refraktionswerte im Vergleich zur alten beschädigten Brille wesentlich verändert, ist die beschädigte Brille für den Brillenträger nicht mehr voll gebrauchsfähig.
Entsprechend sind im Verhältnis zu den Abweichungen der aktuellen Refraktionswerte von den alten Brillenwerten angemessene Abschläge zulässig.
(Anmerkung des SV:
Für den Laien existiert hierzu das Programm " SLD-2012 ":
Berechnung der Sehleistungsdifferenz "Neu zu Alt".
Link: http://www.optikgutachter.de/index.php/abzuege-angemessen )
8.9 Gebrauchsfähigkeit
Umgekehrt ist eine Korrektionsbrille unabhängig von ihrem Alter noch zu 100 % gebrauchsfähig, wenn sich die Refraktionswerte des Brillenträgers nicht wesentlich geändert haben. Insofern kann der Zeitwert dieser Brille trotz ihres Alters durchaus 100 % des damaligen Kaufpreises betragen.
Wenn man dann noch Preissteigerungsraten hinzurechnet, kann der Zeitwert einer älteren, aber noch voll funktionsfähigen Brille sogar über 100 % des ursprünglichen Kaufpreises liegen.
8.10 Wiederbeschaffungsrhythmus
Ein wie auch immer ermittelter „Wiederbeschaffungsrhythmus“ für Korrektionsbrillen ist als Berechnungsgrundlage ungeeignet. Die objektive wissenschaftliche Feststellung eines Wiederbeschaffungsrhythmus liegt nicht vor.
Meist werden nur Rückschlüsse aus der Allensbach-Brillenstudie gezogen, die bei einer regelmäßig ("..en Studie" / Anm. W.Hirt) Verbraucher danach fragt, wann die aktuelle Brille denn erworben wurde.
Es geht dabei also um das subjektive Erinnerungsvermögen der Brillenträger, welches erheblich vom tatsächlichen Kaufdatum abweichen kann.
Welcher Verbraucher weiß schon spontan, ob seine aktuelle Brille vor 12, 18 oder 36 Monaten gekauft wurde? Seriöse Rückschlüsse auf einen „statistischen Wiederbeschaffungsrhythmus“ lassen sich aufgrund dieser Umfrage nicht ziehen.
Einen guten Überblick über die differenzierte Berechnung des Zeitwertes gibt die
Heimatseite des Sachverständigen Wolfgang Hirt: www.optikgutachter.firmenimnetz.de.
Anmerkung des Sachverständigen Wolfgang Hirt, jetzt: www.optikgutachter.de (diese Seiten).
8.11 Oberlandesgericht Celle: 75 %
Da den Schadenersatz-Prozessen wegen beschädigter Brillen meist nur geringe Streitwerte zugrunde liegen, gibt es beinahe nur Urteile von Amtsgerichten zu dieser Frage.
Es ist lediglich eine neuere Entscheidungeines höheren Gerichts bekannt:
Mit Urteil vom 15. Januar 2004 (14 U 293/01) hat das Oberlandesgericht Celle in einem umfangreichen Schadenersatzprozess wegen eines Verkehrsunfalls in einem Unterpunkt den erstattungsfähigen Restwert einer vier Jahre alten Motorradbrille mit 75 % angenommen.
Leider enthält das Urteil für die Berechnung dieser Schadensposition keine ausführliche Begründung. Auch ergibt sich aus dem Urteil nicht, ob es sich um eine Brille mit Korrektionswirkung handelte.
Das Gericht wendet für die Zeitwertberechnung eine Argumentation im Hinblick auf den ebenfalls beschädigten Motorradhelm „entsprechend“ an und geht von einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren aus, wobei es jedoch„ den in Anbetracht der Preissteigerungen der letzten Jahre sicher spürbar höheren Neupreis zugrunde zu legen“ hatte.
14 DOZ 9-2008
8.12 Amtsgericht Weinheim: Keine Werterhöhung
Ein weiteres Urteil, das einen Abzug "neu für alt" wegen der Zerstörung von Brillengläsern ablehnte, ist das Amtsgericht Weinheim mit seinem Urteil vom 8. Januar 2003 (2 C 365/02).
Das Amtsgericht begründet, dass zwar auch Brillen der Alterung unterliegen. Ein Abzug „neu für alt“ komme aber nur in Betracht, wenn bei Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue eine Werterhöhung eintritt. Eine messbare Vermögensmehrung in Form einer Werterhöhung soll sich für den Geschädigten wirtschaftlich nicht günstig auswirken.
Für eine neue Brille tritt nach Auffassung des Amtsgerichts Weinheim eine messbare Vermögensmehrung nicht ein, auch dann nicht, wenn der Geschädigte sich wegen seiner leicht veränderten Sehkraft ohnehin neue Brillengläser angeschafft hätte.
8.13 Amtsgericht Fürth: Kein Gebrauchtmarkt für Brillen
Auch das Amtsgericht Fürth/Odenwald hat im Fall eines durch ein Geschoss beschädigten Brillenglases einen Abzug „neu für alt“ verneint. Es sei davon auszugehen, dass der Gebrauchswert der alten Brille bis zu deren Beschädigung noch nicht beeinträchtigt war.
Zwar war die Brille nach den Angaben des Sachverständigen mit einer Vielzahl von stecknadel-durchmessergroßen Flecken versehen. Diese Flecken beeinflussten allerdings nach der Feststellung des Sachverständigen die Nutzbarkeit der Brille nicht, da sie nicht wahrgenommen werden konnten.
Es bestand daher auch auf Seiten des Geschädigten zum Zeitpunkt des Schadensfalls keinerlei Notwendigkeit, die Gläser durch neue zu ersetzen.
Ausdrücklich schreibt das Amtsgericht:
„Einen Restwert der Brille braucht die Klägerin sich nicht anrechnen zu lassen, da es für gebrauchte Brillen keinen Gebrauchtwarenmarkt gibt und die Klägerin von daher den Restwert der beschädigten Brille überhaupt nicht realisierten könnte.“
8.14 Amtsgericht St. Wendel: Lebenslange Tragedauer
Ausdrücklich zum „Wiederbeschaffungsrhythmus“ nimmt ein Urteil des Amtsgerichts Wendel vom 26. April 2000(4 C 98/00) Stellung:
„Wie lange Brillen tatsächlich getragen werden, ist objektiv nicht festlegbar. Es gibt Brillen, die nach zwei bis drei Jahren nicht mehr getragen werden, weil der Brillenträger der Mode folgt und sich eine neue Brille anschafft, oder nicht mehr getragen wird, weil sich das Sehvermögen verändert hat.
Es gibt auch Brillen, die quasi ein Leben lang getragen werden, weil der Brillenträger Modeerscheinungen nicht folgt und sich sein Sehvermögen nicht ändert.“ Ein natürlicher Verschleiß sei bei normalem Tragen einer Brille nicht gegeben.
Insofern komme es auch nicht auf eine durchschnittliche Tragedauer einer Brille an, sondern auf die individuelle Tragedauer des Geschädigten, die allein von seinem Wille abhängig ist. Der Geschädigte hätte seine Brille grundsätzlich lebenslang tragen können, so dass er sich keinen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen musste.
Ebenso verneinen das
• Amtsgericht Arnstadt mit Urteil vom 22. März 1999 (2 d C 912/98),
• Amtsgericht Essen mit Urteil vom 24. März 1999 (16 C 167/98) und das
• Amtsgericht Montabaur mit Urteil vom 25. September 1997 (10 C 436/97)
einen Abzug „neu für alt“ für Korrektionsbrillen.
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(Aus juristischen Gründen ohne Punkt 8)
Stand: 07.01.2016